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Satzung >> deutsch Version von Samstag, 30. Oktober 1993 Letzte Änderung: JHV in Saarbrücken am Sa. 30. Oktober 1993 1. Name und SitzDer Verein führt den Namen „Deutscher Bumerang Club", hat seinen Sitz in Trier und ist in das Vereinsregister eingetragen. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins „Deutscher Bumerang Club e.V.". 2. Zweck, Aufgaben und Grundsätze der TätigkeitDer Verein hat den Zweck, den Bumerangsport zu fördern, zu verbreiten und insbesondere die Jugend an diesen Sport heranzuführen. Das soll durch folgende Mittel erreicht werden:
Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. 3. GemeinnützigkeitDer Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Bumerangsports. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für Satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Mitgliedschaft, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder1) Der Verein besteht aus:
2) Dem Verein können natürliche und juristische Personen, z.B. Vereinigungen, als Mitglied angehören. Juristische Personen werden durch eine angemeldete natürliche Person vertreten. Weiterhin ist eine Fördermitgliedschaft möglich. 3) Die Mitgliedschaft ist unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. 4) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
5) Der Austritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresschluß. 6) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
Es ist dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluß ist es unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Begründungen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluß ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen den Beschluß ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen 3 Wochen nach Ansendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. 7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen. Ansprüche ausgeschiedener oder ausgeschlossener Mitglieder müssen binnen 6 Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden. 8) Die Mitglieder, die Fördermitglieder und die angemeldeten Vertreter juristischer Personen sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 9) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. 10) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. 5. GeschäftsjahrGeschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 6. OrganeDie Organe des Vereins sind:
7. Die Mitgliederversammlung1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Sie ist zuständig für:
2) Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 4. Quartal durchgeführt werden. 3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der Frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens 3 Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. 5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden im Protokoll vermerkt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von 5 % der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird. Bei Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand muß geheim gewählt werden, wenn dies ein Mitglied beantragt. 6) Anträge können gestellt werden
7) Anträge auf Satzungsänderungen müssen acht Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein. Für Satzungsänderungen und Zweckänderungen ist eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Der Wortlaut der Änderung ist mit der Einladung zu veröffentlichen. 8) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem 1. Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen. 9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muß. 8. Der Vorstand1) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des 26 BGB besteht aus:
2) Der erweiterte Vorstand entsteht durch die Zuordnung weiterer Funktionsträger als Beisitzer. 3) Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. 4) Der Vorstand fährt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden und bei dessen Abwesenheit die des Kassenwart. Er koordiniert bzw. initiiert die Aktivitäten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen. Jeder der Vorstandsmitglieder ist einzeln zur Vertretung des Vereines nach außen berechtigt. Der Vorstand kann Einzelmitglieder mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben betrauen. Finanzielle Verpflichtungen außerhalb des Haushaltes bedürfen der Zustimmung des gesamten geschäftsführenden Vorstandes. 9. Stimmrecht und Wählbarkeit1) Alle geschäftsfähigen Mitglieder besitzen Stimmrecht und sind wählbar, wenn die laufenden Beitragsverpflichtungen erfüllt sind. 2) Gäste können auf Einladung an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Sie haben kein Stimmrecht. Rederecht kann ihnen eingeräumt werden. 10. KassenprüferDie Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereines, einschließlich der Bücher und Belege, mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes. 11. Auflösung1) Über die Auflösung des Vereines entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. 2) Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall des Zweckes gemäß § 2/. 3 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereines, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, dem Landessportbund, der es unmittelbar und ausschließlich für die in . 2/. 3 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat. 12. Durchführung der vereinsmäßigen ZieleZur Durchführung der vereinsmäßigen Ziele sollen für die Unterhaltung von Sportstätten Rücklagen gebildet werden. << zum Seitenanfang
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